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Architekten und Ingenieure

(grenzüberschreitende Dienstleistungen)


Allgemeine Informationen

Sind Sie als Architektin/Architekt oder als Ingenieur/Ingenieurin in einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island niedergelassen und wollen in Schleswig-Holstein nur vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßige Dienstleistungen erbringen, gelten die Regelungen des § 5a ArchIngKG (Architekten- und Ingenieurkammergesetz Schleswig-Holstein).

zum Gesetzestext: § 5a ArchIngKG

Was muss ich vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung tun?

Vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung in Deutschland, sind Sie verpflichtet, der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein die beabsichtigte Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein abgegeben werden.

zur Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

Was muss ich bei der Anzeige beachten?

Die formlose, schriftliche Anzeige muss folgende Informationen enthalten:

  • Name und Nachweis Staatsangehörigkeit
  • Geschäftsanschrift im Herkunftsland
  • Berufsbezeichnung im Herkunftsland
  • Bescheinigung über Niederlassung als Architekt bzw. Ingenieur im Herkunftsland einschließlich Bescheinigung, dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis Berufsqualifikation im Herkunftsland
  • Nachweis, dass der Steuerberatungsberuf im Herkunftsland während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde, wenn weder Beruf noch Ausbildung im Herkunftsland reglementiert ist

Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein führt über die Anzeigen ein besonderes Verzeichnis. Hierüber wird Ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung ist auf Antrag um höchstens fünf Jahre zu verlängern.

Muss ich eine erneute Anzeige machen, wenn ich bereits von einem anderen Bundesland eine Bescheinigung erhalten habe?

Erfolgte eine entsprechende Anzeige innerhalb der letzten fünf Jahre bereits bei einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes, ist keine erneute Anzeige bei der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erforderlich. Es genügt dann eine Mitteilung mit Verweis auf die Kammer des entsprechenden Bundeslandes.


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